Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Alexander Jost Solutions – eine Division der Recaster Software GmbH
Stand: Dezember 2025
I. Allgemeiner Teil – Geltungsbereich und Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Recaster Software GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Alexander Jost Solutions“ (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Diese AGB gelten modular. Die Allgemeinen Regelungen (Teil I und VII) gelten für alle Verträge. Ergänzend gelten, abhängig von der vereinbarten Leistung, die Besonderen Regelungen für:
• Softwareentwicklung und Werkleistungen (Teil II)
• Dienstleistungen, Beratung und Schulung (Teil III)
• Überlassung von Standardsoftware und Hardwarekauf (Teil IV)
• SaaS, Cloud und Hosting (Teil V)
• Wartung und Pflege (Teil VI)
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen durch den Anbieter stellt keine Zustimmung zu AGB des Kunden dar.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote und Leistungsumfang
(1) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform übersandte Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Der Leistungsumfang bestimmt sich abschließend aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung des Anbieters (z.B. im Angebot, Lastenheft oder Einzelvertrag). Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Anbieter nicht, es sei denn, diese sind ausdrücklich als solche bezeichnet (z.B. „Garantie für Verfügbarkeit“).
§ 3 Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung bemisst sich, sofern kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Stundensätzen und Preislisten des Anbieters. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reisezeiten, Reisekosten und Spesen sind, sofern nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
(3) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Unternehmer (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse zu fordern, insbesondere bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat oder einem Auftragswert von über 5.000,00 EUR.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt wurden („Fixgeschäft“). Ansonsten handelt es sich um ca.-Angaben.
(2) Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Anbieter durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert ist. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten sowie das Fehlen von Mitwirkungsleistungen des Kunden.
(3) Gerät der Anbieter in Verzug, kann der Kunde erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden (Eskalationsklausel)
(1) Der Kunde benennt einen fachkundigen Projektverantwortlichen, der für den Anbieter als zentraler Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Zugänge (Remote, VPN), Testdaten und Infrastrukturen unentgeltlich, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Testdaten müssen, soweit nicht anders vereinbart, anonymisiert sein.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die kundeneigene Hardware und Software, auf der Leistungen des Anbieters aufsetzen, ordnungsgemäß lizenziert ist und den technischen Mindestanforderungen entspricht.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verschieben sich vereinbarte Termine automatisch um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Anbieter ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand (z.B. Wartezeiten von Mitarbeitern) zu den geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nachholung der Mitwirkung gesetzten Frist ist der Anbieter zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
II. Besondere Regelungen für Softwareentwicklung (Individualsoftware)
§ 6 Vorgehensweise, Change Requests und Agilität
(1) Wird die Entwicklung nach agilen Methoden (z.B. Scrum, Kanban) vereinbart, so stellt die Leistungsbeschreibung zum Vertragsbeginn lediglich die initiale Zielvorstellung dar. Die genauen Anforderungen werden iterativ in Sprints festgelegt.
(2) Vorrang der Sprint-Planung: Die in den jeweiligen Sprints festgelegten Ziele und Maßnahmenpakete konkretisieren den Leistungsgegenstand verbindlich. Diese detaillierten Festlegungen gehen einer etwaig ursprünglich grob skizzierten Milestone-Planung oder allgemeinen Projektbeschreibung vor.
(3) Vergütungssicherung bei Abbruch: Jeder abgeschlossene Sprint sowie die darin enthaltenen Maßnahmenpakete stellen einen vergütungspflichtigen Teilfortschritt des Gesamtwerkes dar. Kündigt der Kunde das Projekt vorzeitig oder bricht er es ab (z.B. nach Erreichen bestimmter Milestones), so hat der Anbieter Anspruch auf die volle Vergütung aller bis dahin erbrachten Leistungen sowie der bereits begonnenen Sprint-Maßnahmen.
(4) Wünscht der Kunde bei Festpreisprojekten oder klassischer Entwicklung (Wasserfall) Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang (Change Requests), so hat er diese schriftlich mitzuteilen. Der Anbieter prüft die Machbarkeit und die Auswirkungen auf Kosten und Termine. Bis zur Einigung über die Anpassung der Vergütung und Termine führt der Anbieter die Arbeiten auf Basis des ursprünglichen Vertrags fort, es sei denn, dies ist unzumutbar. Die Prüfung des Change Requests ist vergütungspflichtig.
§ 7 Abnahme von Werkleistungen
(1) Nach Fertigstellung der Leistung oder abgrenzbarer Teilleistungen erklärt der Anbieter die Abnahmebereitschaft.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen (Abnahmeprüfung).
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn: a) der Kunde die Abnahme schriftlich oder in Textform erklärt, b) der Kunde die Software operativ im Echtbetrieb nutzt (Produktivsetzung), c) der Kunde innerhalb der Prüffrist keine Mängel der Fehlerklasse 1 (Betriebsverhindernde Mängel) meldet, d) der Kunde die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert, oder e) Konkludente Abnahme im agilen Prozess: Der Kunde den Fortführungswillen für das Projekt bestätigt, indem er die Maßnahmenpakete oder Ziele eines Folgesprints freigibt (explizit oder konkludent durch weitere Zusammenarbeit). Diese Freigabe gilt als positive Abnahme der erfolgten Maßnahmenpakete des vorangegangenen Sprints und löst einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegen den Kunden aus.
(4) Mängel sind in einem Mängelprotokoll detailliert und reproduzierbar zu beschreiben. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sind jedoch im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
§ 8 Nutzungsrechte an Individualsoftware
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Anbieter dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die erstellte Software für eigene interne Unternehmenszwecke zu nutzen.
(2) Eine Übertragung der Rechte zur ausschließlichen Nutzung (Exklusivrechte) oder zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Vergütung.
(3) Vorbehalt der Wiederverwendung: Der Anbieter bleibt berechtigt, Code-Bausteine, Bibliotheken, Algorithmen und Entwicklungswerkzeuge, die im Rahmen des Projekts entstanden sind oder eingebracht wurden (z.B. „Recaster Core“), für andere Projekte und Kunden weiterzuverwenden, sofern keine kundenspezifischen Geschäftsgeheimnisse offenbart werden.
(4) An Open-Source-Software, die in die Individualsoftware integriert wird, gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz.
§ 9 Gewährleistung bei Werkleistungen
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(3) Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen an der Software vorgenommen, erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist.
(4) Der Anbieter leistet Gewähr durch Nacherfüllung (nach Wahl des Anbieters durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
III. Besondere Regelungen für Dienstleistungen, Beratung und Schulung
§ 10 Art der Leistung (Dienstvertrag)
(1) Bei Beratungsleistungen, IT-Coaching, Projektmanagement, UI/UX-Design und Support handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.
(2) Der Anbieter schuldet das bloße Tätigwerden und die Unterstützung des Kunden, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolges.
(3) Der Kunde trägt die Verantwortung für die Projekt- und Erfolgssteuerung, sofern der Anbieter nicht explizit die Gesamtprojektleitung übernommen hat.
§ 11 Schulungen, Workshops und Webinare
(1) Inhalte und Ablauf von Schulungen ergeben sich aus der jeweiligen Beschreibung. Der Anbieter behält sich geringfügige inhaltliche Änderungen vor, soweit diese das Lernziel nicht gefährden.
(2) Stornierung durch den Kunden: a) Bis 14 Tage vor Termin: kostenfrei. b) Bis 7 Tage vor Termin: 50% der Vergütung. c) Weniger als 7 Tage vor Termin: 100% der Vergütung.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Schulungen aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit des Dozenten) abzusagen. In diesem Fall wird ein Ersatztermin angeboten; weitergehende Ansprüche (z.B. Reisekosten des Kunden) sind ausgeschlossen.
IV. Besondere Regelungen für Hardwarekauf und Standardsoftware
§ 12 Eigentumsvorbehalt (Erweitert)
(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an gelieferter Hardware und physischen Datenträgern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 13 Gewährleistung beim Kauf
(1) Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist (unverzügliche Prüfung nach Lieferung).
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
(3) Beim Verkauf von Standardsoftware Dritter (Reselling) gelten vorrangig die Lizenzbedingungen (EULA) und Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers. Der Anbieter tritt im Gewährleistungsfall eigene Ansprüche gegen den Hersteller an den Kunden ab. Weitergehende Ansprüche gegen den Anbieter bestehen nur, wenn die Durchsetzung gegen den Hersteller fehlschlägt.
V. Besondere Regelungen für SaaS, Cloud und Hosting
§ 14 Bereitstellung und Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die vereinbarten Softwareanwendungen oder Speicherplätze auf einer zentralen Serverinfrastruktur zur Nutzung über das Internet bereit (SaaS/Hosting).
(2) Übergabepunkt für die Leistungen ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums. Für die Internetanbindung ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Dienste von 98,5 % im Jahresmittel, sofern im SLA nichts anderes vereinbart ist. Hiervon ausgenommen sind notwendige Wartungsfenster sowie Ausfälle durch höhere Gewalt oder Störungen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (z.B. DDoS-Attacken).
§ 15 Pflichten des Kunden bei SaaS/Hosting
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze verletzenden oder behördlichen Auflagen widersprechenden Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Dienste durch den Kunden oder dessen Nutzer beruhen.
(3) Bei schwerwiegenden Verstößen oder begründetem Verdacht einer Missbrauchsgefahr ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zu den Diensten vorläufig zu sperren.
§ 16 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) SaaS- und Hosting-Verträge werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie sind von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar, frühestens jedoch zum Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug ist.
VI. Besondere Regelungen für Wartung und Pflege
§ 17 Umfang der Pflegeleistungen
(1) Pflegeleistungen (Updates, Patches) und Support (Hotline, Ticketsystem) werden nur erbracht, wenn ein entsprechender Pflegevertrag geschlossen wurde.
(2) Die Pflege umfasst, soweit nicht anders vereinbart, den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Software, nicht jedoch die Weiterentwicklung oder Anpassung an neue Betriebssysteme oder Drittsoftware.
(3) Reaktionszeiten sind keine Wiederherstellungszeiten. Der Anbieter bemüht sich um schnellstmögliche Störungsbeseitigung, schuldet jedoch keinen Erfolg innerhalb einer bestimmten Zeit, es sei denn, dies ist in einem Service Level Agreement (SLA) ausdrücklich vereinbart.
VII. Schlussbestimmungen und Haftung (für alle Teile)
§ 18 Haftung auf Schadensersatz
(1) Haftungsausschluss: Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Begrenzte Haftung bei Kardinalpflichten: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Haftungshöchstgrenze (Cap): Im Falle der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß Abs. 2 ist die Haftung pro Schadensfall auf den Auftragswert, bei laufender Vergütung auf die Jahresvergütung, maximal jedoch auf 50.000,00 EUR beschränkt. Für den Fall, dass der typische, vertragsspezifische Schadensumfang im Einzelfall höher liegt und dies von den Parteien bei Vertragsschluss erkennbar war, vereinbaren die Parteien eine angemessene, abweichende Haftungshöchstgrenze im jeweiligen Einzelvertrag. Die Gesamtjahreshöchstgrenze beträgt – vorbehaltlich einer solchen abweichenden Vereinbarung – 100.000,00 EUR.
(4) Datenverlust: Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (Backups) durch den Kunden eingetreten wäre. Hat der Kunde die Datensicherung aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an den Anbieter ausgelagert, gilt diese Beschränkung nur für solche Fälle, in denen der Datenverlust trotz ordnungsgemäßer Erfüllung der übernommenen Sicherungspflichten durch den Anbieter unvermeidbar gewesen wäre.
(5) Ausschluss verschuldensunabhängiger Haftung: Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
(6) Vorrang der gesetzlichen Haftung: Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen (Abs. 1 bis 5) gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen haftet der Anbieter uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln.
(2) Sofern der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 20 Referenznennung
Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden unter Nennung des Firmennamens und Verwendung des Firmenlogos als Referenz auf der eigenen Webseite und in Präsentationsunterlagen zu nennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich aus wichtigem Grund widerspricht.
§ 21 Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Maßgebliche Sprache
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